Terms & Bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metaalunie 1. Januar 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie (dem Arbeitgeberverband für kleine und mittlere Unternehmen in der Metallindustrie).
als ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam am 1. Januar 2019.
Veröffentlichung der Koninklijke Metaalunie, Postfach 2600, 3430 GA, Nieuwegein.
© Koninklijke Metaalunie

Artikel 1: Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote eines Metaalunie-Mitglieds, für alle Verträge, die es abschließt, und für alle Verträge, die sich daraus ergeben, sofern das Metaalunie-Mitglied Lieferant oder Auftragnehmer ist.
1.2. Metaalunie-Mitglieder, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwenden, werden als Auftragnehmer bezeichnet. Die andere Partei wird als Kunde bezeichnet.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen der
Vereinbarung wird sich durchsetzen.
1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur von Metaalunie-Mitgliedern angewendet werden.

Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind freibleibend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sein Angebot bis zu zwei Werktagen nach Zugang der Annahme zu widerrufen.
2.2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung, so darf der Auftragnehmer von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird sein Angebot auf diese Angaben stützen.
2.3. Die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben oder Steuern. Die Preise beinhalten keine Reise-, Übernachtungs-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten sowie Kosten für das Be- und Entladen und die Mitwirkung bei Zollformalitäten.

Artikel 3: Vertraulichkeit
3.1. Alle Informationen, die dem Auftraggeber von oder im Auftrag des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt werden, wie Angebote, Entwürfe, Bilder, Zeichnungen und Know-how, gleich welcher Art und in welcher Form, sind vertraulich und werden vom Auftraggeber ausschließlich für andere Zwecke verwendet für die Durchführung der Vereinbarung.
3.2. Der Kunde wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen nicht offenlegen oder reproduzieren.
3.3. Verletzt der Auftraggeber eine der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Pflichten, schuldet er eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1 25.000 für jeden Verstoß. Diese Strafe kann neben der gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.
3.4. Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auf Anfrage unverzüglich innerhalb einer nach Ermessen des Auftragnehmers festgelegten Frist zurückgeben oder vernichten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- Euro pro Tag. Diese Strafe kann neben der gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.

Artikel 4: Bereitstellung von Ratschlägen und Informationen
4.1. Aus Ratschlägen und Auskünften des Auftragnehmers, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten.
4.2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen zur Verfügung, kann der Auftragnehmer bei der Vertragsdurchführung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.
4.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung von Ratschlägen, Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Marken, Mustern, Modellen und dergleichen frei, die vom oder im Auftrag des Auftraggebers bereitgestellt wurden. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle Schäden ersetzen, die dem Auftragnehmer entstehen, einschließlich aller Kosten, die zur Abwehr dieser Ansprüche entstehen.

Artikel 5: Lieferzeit/Umsetzungszeitraum
5.1. Angegebene Lieferzeiten oder Ausführungszeiträume sind Richtwerte.
5.2. Die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten vereinbart sind, alle Informationen, einschließlich endgültiger und genehmigter Zeichnungen und dergleichen, dem Auftragnehmer vorliegen, die vereinbarte Zahlung (oder Anzahlung) eingegangen ist und die sonstigen Vertragsbedingungen erfüllt sind.
5.3. Wenn:
A. andere als die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Liefer- oder Ausführungsfrist bekannten Umstände eintreten, verlängert sich die Liefer- oder Ausführungsfrist um den Zeitraum, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung für die Durchführung des Vertrages unter diesen Umständen benötigt Umstände;
B. Liegen Auftragsleistungen vor, kann sich die Liefer- oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängern, die der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung seiner Planung – für die Anlieferung der Materialien und Teile sowie für die Ausführung der Auftragsleistungen benötigt;
C. der Auftragnehmer seine Verpflichtungen einstellt, kann sich die Liefer- oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängern, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung zur Durchführung des Vertrages nach Wegfall des Grundes der Aussetzung benötigt. Sofern der Auftraggeber nicht das Gegenteil nachweist, wird vermutet, dass die Dauer der Verlängerung der Liefer- oder Ausführungsfrist erforderlich ist und sich aus einem der vorstehend unter a bis c genannten Sachverhalt ergibt.
5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten zu zahlen, die dem Auftragnehmer entstehen, oder Schäden, die der Auftragnehmer infolge einer Verzögerung der Liefer- oder Ausführungsfrist gemäß Absatz 3 dieses Artikels erleidet.

5.5. Die Überschreitung der vereinbarten Liefer- oder Ausführungsfrist gibt dem Auftraggeber in keinem Fall das Recht auf Schadensersatz oder Vertragsauflösung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Überschreitung der Liefer- bzw. Ausführungsfrist frei.

Artikel 6: Lieferung und Gefahrenübergang
6.1. Die Lieferung erfolgt, wenn der Auftragnehmer an seinem Geschäftssitz die Ware dem Auftraggeber zur Verfügung stellt und dem Auftraggeber mitgeteilt hat, dass die Ware zu seiner Verfügung steht. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde das Risiko für die Ware unter anderem hinsichtlich Lagerung, Verladung, Transport und Entladung.
6.2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmer für den Transport verantwortlich ist. Auch in diesem Fall trägt der Auftraggeber die Gefahr ua für Lagerung, Verladung, Transport und Entladung. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.
6.3. Wird eine Ware umgetauscht und behält der Auftraggeber die auszutauschende Ware bis zur Lieferung der neuen Ware, so verbleibt die Gefahr der auszutauschenden Ware bis zur Übergabe der Ware an den Auftragnehmer beim Auftraggeber. Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die auszutauschende Ware in dem Zustand zu liefern, in dem sie sich bei Vertragsschluss befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen.

Artikel 7: Preisänderungen
Eine nach Vertragsschluss eintretende Erhöhung der kostenbestimmenden Faktoren kann der Auftragnehmer an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Preiserhöhung auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich zu zahlen.

Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann dies dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden, wenn dieses Versäumnis auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
8.2. Höhere Gewalt liegt unter anderem vor, wenn vom Auftragnehmer beauftragte Dritte – wie Lieferanten, Subunternehmer und Transportunternehmen oder sonstige Personen, auf die der Auftraggeber angewiesen ist – ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, oder witterungsbedingte Umstände , Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur, Feuer, Stromausfälle, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen und Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen.
8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert ist. Sobald die Umstände höherer Gewalt nicht mehr vorliegen, wird der Auftragnehmer seine Verpflichtungen erfüllen, sobald seine Planung dies zulässt.
8.4. Sofern es sich um höhere Gewalt handelt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder die vorübergehenden Umstände höherer Gewalt länger als sechs Monate andauern, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, den der Auftragnehmer noch nicht erfüllt hat.
8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Entschädigung für erlittene oder zu erleidende Schäden infolge höherer Gewalt, Aussetzung oder Beendigung im Sinne dieses Artikels.

Artikel 9: Umfang der Arbeit
9.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstigen Beschlüsse, die zur Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zu übersenden.
9.2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, umfasst die Arbeit nicht:
A. Erdarbeiten, Rammen, Schneiden, Brechen, Fundamentarbeiten, Maurer-, Zimmerer-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder sonstige Bauarbeiten;
B. Herstellen von Anschlüssen an Gas, Wasser, Strom, Internet oder andere Infrastruktureinrichtungen;
C. Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden, Diebstahl oder Verlust von Gütern, die sich am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden;
D. Entfernen von Geräten, Baumaterialien oder Abfällen;
e. vertikaler und horizontaler Transport.

Artikel 10: Vertragszusätze
10.1. Änderungen des Werkes führen in jedem Fall zu Vertragszuschlägen, wenn:
A. es sich um Änderungen des Designs, der Spezifikationen oder der Vertragsunterlagen handelt;
B. die vom Kunden bereitgestellten Informationen nicht der Realität entsprechen;
C. die geschätzten Mengen weichen um mehr als 5 % ab.
10.2. Auftragsmehrleistungen werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden preisbestimmenden Faktoren berechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die vertragsgemäßen Extras auf Aufforderung des Auftragnehmers unverzüglich zu bezahlen.

Artikel 11: Durchführung der Arbeit
11.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm die notwendigen Einrichtungen zur Durchführung seiner Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, wie z. B.:
A. Gas, Wasser, Strom und Internet;
B. Heizung;
C. abschließbarer Trockenlagerraum;
D. die im niederländischen Arbeitsschutzgesetz [Arbowet] vorgeschriebenen Einrichtungen.
11.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Beschädigung und Diebstahl oder Verlust von Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebers und Dritter, wie z wo die Arbeiten ausgeführt werden oder an einem anderen vereinbarten Ort.
11.3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Versicherung gegen die in diesem Absatz genannten Risiken abzuschließen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Risiko von Arbeitsschäden an den einzusetzenden Geräten zu versichern. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer eine Kopie der entsprechenden Versicherung(en) und Zahlungsbelege zukommen lassen
der Prämie auf Wunsch sofort. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Bearbeitung und Regulierung zu melden.

Artikel 12: Lieferung der Arbeit
12.1. Die Arbeit gilt in folgenden Fällen als abgeliefert:
A. sobald der Kunde die Arbeit genehmigt hat;
B. wenn der Auftraggeber das Werk in Betrieb genommen hat. Nimmt der Auftraggeber einen Teil des Werkes in Betrieb, so gilt dieser Teil als geliefert;
C. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Benachrichtigung schriftlich mitteilt, dass die Arbeiten nicht genehmigt wurden;
D. wenn der Auftraggeber das Werk wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder nachgeliefert werden können und die der Inbetriebnahme des Werks nicht entgegenstehen, nicht abnimmt.
12.2. Nimmt der Auftraggeber die Arbeiten nicht ab, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zu einer späteren Werklieferung zu geben.
12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an nicht gelieferten Werkteilen durch die Verwendung bereits gelieferter Werkteile frei.

Artikel 13: Haftung
13.1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer weiterhin verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen unter Beachtung von Artikel 14 zu erfüllen.
13.2. Die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers – gleich aus welchem Grund – ist auf den Schaden begrenzt, gegen den der Auftragnehmer gedeckt ist
- fehlerhafte Verwendung;
– fehlende oder falsch durchgeführte Wartung;
– Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder Dritte;
– fehlerhafte oder ungeeignete Waren, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben sind;
– vom Auftraggeber verwendete fehlerhafte oder ungeeignete Materialien oder Werkzeuge.
B. Keine Garantie wird übernommen für:
– gelieferte Ware, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu war;
– Inspektionen und Reparaturen an Waren im Eigentum des Auftraggebers;
– Teile, die einer Herstellergarantie unterliegen.

13.3. Wenn der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht berechtigt ist, sich auf Absatz 2 dieses Artikels zu berufen, ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 15 % der gesamten Auftragssumme (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen, so ist diese Verpflichtung auf höchstens 15 % (ohne MwSt.) der Auftragssumme für diesen oder jenen Teil begrenzt
Teillieferung. Handelt es sich um Dauerleistungsverträge, ist die Schadensersatzpflicht auf maximal 15 % (ohne MwSt.) der in den letzten zwölf Monaten vor dem schadenverursachenden Ereignis geschuldeten Vertragssumme begrenzt.
13.4. Nicht ersatzfähig sind:
A. Folgeschäden. Als Folgeschäden gelten unter anderem Betriebsunterbrechungsschäden, Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen,
Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;
B. Sachschäden, die sich in der Obhut, Verwahrung oder Kontrolle des Versicherten befinden, aber nicht dessen Eigentum sind. Dieser Schaden umfasst unter anderem Schäden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Gütern verursacht werden, an denen gearbeitet wird, oder an Gütern, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten durchgeführt werden;
C. Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Der Kunde kann diese Schäden nach Möglichkeit versichern.
13.5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schäden an vom oder im Auftrag des Auftraggebers geliefertem Material infolge unsachgemäßer Verarbeitung zu ersetzen.
13.6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung wegen eines Mangels an einem Produkt frei, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert wurde und zu dem die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien gehören. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden zu ersetzen, einschließlich der (vollständigen) Kosten der
Verteidigung.

Artikel 14: Gewährleistung und sonstige Ansprüche
14.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, garantiert der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Lieferung oder Fertigstellung, wie in den folgenden Absätzen beschrieben.
14.2. Wenn die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, bleiben die Bestimmungen dieses Artikels in vollem Umfang in Kraft, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu diesen abweichenden Garantiebedingungen.
14.3. Wurde die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht, entscheidet der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist, ob er die Leistung dennoch ordnungsgemäß erbringt oder dem Auftraggeber einen anteiligen Teil der Auftragssumme gutschreibt.
14.4. Entscheidet sich der Auftragnehmer für eine ordnungsgemäße Ausführung der Leistung, bestimmt er Art und Zeitpunkt der Ausführung. Hierzu hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in jedem Fall Gelegenheit zu geben. Umfasst die vereinbarte Leistung (auch) die Verarbeitung von beigestelltem Material des Auftraggebers, so hat der Auftraggeber neues Material auf seine Kosten und Gefahr zu liefern.
14.5. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer repariert oder ersetzt werden sollen, an den Geschäftsstandort des Auftragnehmers zu senden.
14.6. Folgendes gilt für das Konto des Kunden:
A. alle Transport- oder Versandkosten;
B. Kosten für Demontage und Montage;
C. Reise- und Aufenthaltskosten sowie Reisezeit.
14.7. Der Auftragnehmer ist nur dann zur Durchführung der Garantie verpflichtet, wenn der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen erfüllt hat.
14.8. A. Die Garantie deckt keine Mängel ab, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
- normale Abnutzung;

14.9. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels gelten entsprechend für alle Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Vertragsbruch, Vertragswidrigkeit oder aus anderen Gründen.

Artikel 15: Beschwerdepflicht
15.1. Der Auftraggeber hat kein Recht mehr, sich auf eine mangelhafte Leistung zu berufen, wenn er den Auftragnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gerügt hat.
15.2. Beanstandungen der Rechnung müssen vom Auftraggeber unter Verlust aller Rechte schriftlich und innerhalb der Zahlungsfrist beim Auftragnehmer geltend gemacht werden. Beträgt die Zahlungsfrist mehr als 30 Tage, muss der Auftraggeber seine Reklamation spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich geltend machen.

Artikel 16: Nichtannahme von Waren
16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware tatsächlich in Besitz zu nehmen
Vertragsgegenstand am vereinbarten Ort am Ende der Lieferung bzw
Umsetzungsfrist.
16.2. Der Auftraggeber hat zur Ermöglichung des Auftragnehmers vollumfänglich und unentgeltlich mitzuwirken
um die Ware zu liefern.
16.3. Nicht abgenommene Ware lagert auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
16.4. Wenn die Bestimmungen von Absatz 1 oder 2 dieses Artikels verletzt werden, wird der Kunde
schulden dem Auftragnehmer für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 1 250 pro Tag bis zu a
höchstens 25.000 1, nachdem der Auftragnehmer in Verzug gesetzt wurde. Das
Neben der gesetzlichen Entschädigung kann auch eine Strafe geltend gemacht werden.

Artikel 17: Zahlung
17.1. Die Zahlung erfolgt an der Geschäftsadresse des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto.
17.2. Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
17.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist er verpflichtet, einer Aufforderung des Auftragnehmers nach Zahlung statt der vereinbarten Summe nachzukommen.
17.4. Das Recht des Auftraggebers, mit seinen Forderungen gegen den Auftragnehmer aufzurechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen einzustellen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer wurde Zahlungseinstellung gewährt oder er ist in Konkurs oder die gesetzliche Schuldenregulierungsregelung gilt für den Auftragnehmer.
17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm gemäß dem Vertrag schuldet oder schulden wird, sofort fällig und zahlbar, wenn:
A. eine Zahlungsfrist wurde überschritten;
B. der Kunde seinen Verpflichtungen aus Artikel 16 nicht nachkommt;
C. der Kunde hat Konkurs oder Zahlungseinstellung beantragt;
D. die Waren oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet wurden; im Rahmen einer von ihm oder in seinem Namen abgeschlossenen Versicherungspolice. Der Umfang dieser Verpflichtung ist jedoch niemals größer als der im jeweiligen Fall aus dieser Versicherung ausgezahlte Betrag.

e. der Kunde (ein Unternehmen) wird aufgelöst oder liquidiert;
F. Der Kunde (eine natürliche Person) stellt einen Antrag auf Zulassung zum
gesetzliche Schuldenregulierung, wird unter Vormundschaft gestellt
oder ist gestorben.

17.6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Zinsen auf diesen Betrag ab dem Tag, der auf den Tag folgt, der als letzter Zahlungstag vereinbart wurde, bis einschließlich des Tages, an dem der Auftraggeber den betreffenden Betrag begleicht. Wenn die Parteien keinen letzten Zahlungstag vereinbart haben, werden die Zinsen 30 Tage nach Fälligkeit des Betrags fällig. Der
Die Verzugszinsen betragen 12 % pro Jahr, entsprechen jedoch den gesetzlichen Zinsen, sofern diese höher sind. Für die Zinsberechnung gilt ein Teil des Monats als ganzer Monat. Am Ende eines jeden Jahres wird der Betrag, auf dem die Zinsen berechnet werden, um die für dieses Jahr fälligen Zinsen erhöht.
17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen aufzurechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegen den Auftraggeber haben. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen aufzurechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber haben. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen aufzurechnen
mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen. „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet alle Unternehmen, die derselben Gruppe im Sinne von Buch 2, Abschnitt 24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer Beteiligung im Sinne von Buch 2, Abschnitt 24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs angehören.
17.8. Für verspätete Zahlungen schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit einem Minimum von 1 75.
Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle berechnet, dh der Hauptbetrag zuzüglich Zinsen:
– auf die ersten 1 3.000 15 %
– auf den Selbstbehalt bis zu 1 6.000 10 %
– auf den Selbstbehalt bis 1 15.000 8 %
– auf den Selbstbehalt bis zu 1 60.000 5 %
– auf den Selbstbehalt ab 1 60.000 3 %
Die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten werden fällig, wenn sie höher sind als die vorstehende Berechnung.
17.9. Wird in einem Gerichtsverfahren ganz oder überwiegend zugunsten des Auftragnehmers entschieden, trägt der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehenden Kosten.

Artikel 18: Wertpapiere
18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers unverzüglich und nach seiner Wahl ausreichende Sicherheiten für die Zahlung zu leisten. Kommt der Auftraggeber dieser Bestimmung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen und seinen Schaden vom Auftraggeber zu verlangen.
18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Ware, solange der Auftraggeber:
A. seine Verpflichtungen aus einer Vereinbarung mit dem Auftragnehmer nicht erfüllt hat;
B. Forderungen aus der Nichterfüllung der vorgenannten Vereinbarungen, wie Schäden, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, wurden nicht beglichen.
18.3. Solange die gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt stehen, darf der Auftraggeber diese Waren nicht belasten oder darüber verfügen, außer im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs. Diese Bestimmung hat sachenrechtliche Wirkung.
18.4. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferte Ware zurücknehmen. Der Auftraggeber wird hierbei vollumfänglich mitwirken.
18.5. Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat, nachdem der Auftragnehmer ihm die Ware vertragsgemäß geliefert hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Ware wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
18.6. Der Auftragnehmer hat ein Pfand- und ein Zurückbehaltungsrecht an allen Waren, die er aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber hat oder erhalten wird, und für alle Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder haben könnte.

Artikel 19: Rechte an geistigem Eigentum
19.1. Der Auftragnehmer gilt als Hersteller, Designer oder Erfinder der im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Der Auftragnehmer hat daher das ausschließliche Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Modell anzumelden.
19.2. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei der Durchführung des Vertrages keine geistigen Eigentumsrechte übertragen.
19.3. Umfasst die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) die Bereitstellung von Computersoftware, wird der Quellcode nicht an den Auftraggeber übergeben. Der Kunde erwirbt nur eine nicht ausschließliche, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware ausschließlich zum Zweck der normalen Nutzung und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Ware. Eine Übertragung der Lizenz oder die Vergabe einer Unterlizenz ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Wenn der Kunde die Ware an einen Dritten verkauft, geht die Lizenz kraft Gesetzes auf den Erwerber der Ware über.
19.4. Der Auftragnehmer schließt die Haftung für Schäden aus, die dem Auftraggeber durch die Verletzung von Schutzrechten Dritter entstehen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit einer Verletzung von Schutzrechten frei

Artikel 20: Abtretung von Rechten oder Pflichten
Der Auftraggeber darf keine Rechte oder Pflichten aus irgendeinem Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der zugrunde liegenden Vereinbarung(en) abtreten oder verpfänden, es sei denn, er hat die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers. Diese Bestimmung hat sachenrechtliche Wirkung.

Artikel 21: Stornierung oder Beendigung des Vertrags
21.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag zu stornieren oder zu kündigen, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt dem zu. Stimmt der Auftragnehmer zu, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige und zahlbare Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises abzüglich der dem Auftragnehmer durch die Kündigung entstandenen Einsparungen. Die Entschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.
21.2. Hängt der Preis von den tatsächlichen Kosten ab, die dem Auftragnehmer entstehen (auf Cost-Plus-Basis), wird die im ersten Absatz dieses Artikels genannte Entschädigung auf der Grundlage der Summe der Kosten und des Arbeitsaufwands und des daraus resultierenden Gewinns geschätzt der Auftragnehmer für den gesamten Auftrag geleistet hätte.

Artikel 22

22: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
22.1. Es gilt niederländisches Recht.
22.2. Das Wiener Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie andere internationale Regelungen, die ausgeschlossen werden können.
22.3. Das am Sitz des Auftragnehmers zuständige niederländische Zivilgericht ist befugt, alle Streitigkeiten zur Kenntnis zu nehmen. Der Auftragnehmer kann von dieser Gerichtsstandsregelung abweichen und sich stattdessen auf die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln berufen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen eine umfassende Übersetzung der niederländischen Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metaalunie dar, wie sie am 1. Januar 2019 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegt wurden. Die niederländische Version ist bei der Erläuterung und Auslegung dieses Textes maßgebend.